Photovoltaik

Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Sätze, Degression und der Stichtag 2027

Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Sätze, Degression und der Stichtag 2027

Die Einspeisevergütung ist von einst über 50 Cent auf einen einstelligen Betrag gefallen — und sie steht vor der größten Änderung seit Jahren. Wer 2026 noch eine feste Vergütung über 20 Jahre sichern will, hat dafür ein begrenztes Zeitfenster.

Dieser Artikel ordnet die aktuellen Sätze ein, erklärt die Degression, benennt die Sonderregeln bei negativen Strompreisen — und trennt dabei sauber, was heute gilt und was für 2027 erst geplant ist.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Verbindliche Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur — prüf entscheidungsrelevante Zahlen dort, bevor du planst.

Die aktuellen Sätze

Was seit August 2026 gilt

Zum 1. August 2026 hat die halbjährliche Degression gegriffen. Für Anlagen bis 10 Kilowatt liegt die Vergütung seither bei rund 7,7 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und bei gut 12 Cent bei Volleinspeisung.

Diese Sätze gelten bis zum 31. Januar 2027, danach folgt der nächste Degressionsschritt.

Bei größeren Anlagen wird gestaffelt gerechnet: Für die ersten 10 Kilowatt gilt der volle Satz, für den darüberliegenden Anteil ein niedrigerer. Daraus ergibt sich ein Mischsatz — nicht der niedrigere Wert für die gesamte Anlage.

Vorsicht bei älteren Zahlen im Netz

Die Sätze ändern sich zweimal jährlich, und viele Ratgeberseiten aktualisieren nicht mit. Eine Zahl ohne Datumsangabe ist in dieser Materie wertlos.

Prüf bei jeder Angabe, für welchen Zeitraum sie gilt — und verlass dich auf die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur, nicht auf eine Zusammenfassung.

Was der Satz wirklich bedeutet

Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht der Vertragsabschluss und nicht der Baubeginn. Der an diesem Tag geltende Satz wird für dein Inbetriebnahmejahr plus 20 weitere Jahre festgeschrieben.

Diese Zusage ist gesetzlich garantiert und kann dir nachträglich nicht gekürzt werden. Das ist der Grund, warum der Stichtag zählt.

Wie die Degression funktioniert

Seit Februar 2024 sinkt die Vergütung halbjährlich um ein Prozent — jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Das hat das frühere System abgelöst, bei dem sich die Absenkung nach dem Zubau richtete.

Was sechs Monate Verzögerung kosten

Ein Prozent klingt nach wenig, und über ein Halbjahr ist es das auch. Rechne es für deine Anlage durch: erwarteter Einspeisebetrag pro Jahr, mal 20 Jahre, davon ein Prozent.

Bei einer typischen Hausanlage liegt der Unterschied über die gesamte Laufzeit im niedrigen dreistelligen Bereich. Das ist kein Grund für Hektik — aber auch kein Argument fürs Abwarten, weil die Sätze nur in eine Richtung laufen.

Der eigentliche Stichtag liegt 2027

Hier liegt die Änderung, die den Ein-Prozent-Schritt unbedeutend macht.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf einer EEG-Novelle beschlossen. Danach soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen entfallen und durch ein anderes Modell ersetzt werden.

Die Eckpunkte des Entwurfs für neue Dachanlagen:

    • ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 Cent je Kilowattstunde,
    • eine Übergangszahlung von rechnerisch rund 5,2 Cent über 36 Monate,
    • ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent über bis zu 48 Monate,
    • ein gestaffelter Zugang nach Inbetriebnahmejahr — beginnend bei größeren Anlagen, mit sinkenden Leistungsgrenzen in den Folgejahren.

Und jetzt der wichtigste Satz dazu: Ein Regierungsentwurf ist kein Gesetz. Er durchläuft Bundestag und Bundesrat, und Inhalte können sich dabei verändern oder ganz entfallen.

Was sich trotzdem sagen lässt: Wer eine feste Vergütung über 20 Jahre möchte, sollte die Inbetriebnahme nicht ohne Grund verschieben. Wer dagegen liest, die neue Regelung gelte bereits, verwechselt Entwurf mit geltendem Recht.

Überschuss oder Volleinspeisung?

Die Entscheidung hängt an einer einzigen Zahl: deiner Eigenverbrauchsquote.

Der Grund ist simpel: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart dir den vollen Strompreis — das sind derzeit rund 30 bis 35 Cent. Eingespeist bringt dieselbe Kilowattstunde weniger als 8 Cent.

Eigenverbrauch ist damit rund viermal so wertvoll wie Einspeisung. Für die allermeisten Haushalte ist Überschusseinspeisung deshalb die wirtschaftlichere Wahl — und die Einspeisung eher die Verwertung dessen, was übrig bleibt.

Wann Volleinspeisung trotzdem passt

Bei sehr geringem Eigenverbrauch — etwa bei einem Zweitobjekt, einem selten genutzten Gebäude oder wenn die Dachfläche deutlich größer ist als der eigene Bedarf.

Ein Wechsel zwischen beiden Modellen ist jährlich möglich, mit Meldung an den Netzbetreiber bis Ende November für das Folgejahr. Der Vergütungssatz selbst bleibt dabei am Inbetriebnahmedatum fixiert — der Wechsel ändert das Modell, nicht die zugesagte Höhe.

Negative Strompreise: was seit 2025 gilt

Seit dem 25. Februar 2025 entfällt für neue Anlagen die Vergütung in Viertelstunden mit negativem Börsenstrompreis. Das hat das frühere System abgelöst, bei dem die Vergütung erst nach mehreren zusammenhängenden Negativstunden wegfiel.

Wen es tatsächlich trifft

Hier lohnt Genauigkeit, weil dazu widersprüchliche Angaben kursieren.

Die Regelung setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Bei Anlagen unterhalb von 100 Kilowatt greift sie erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Einbau dieses Messsystems folgt. Solange keines installiert ist, wirkt die Regel bei typischen Hausanlagen faktisch nicht.

Bestandsanlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, sind geschützt. Sie können freiwillig in die neue Regelung wechseln — als Anreiz ist dafür ein Aufschlag auf die Vergütung vorgesehen.

Der Ausgleichsmechanismus

Ausgefallene Zeiträume sind nicht endgültig verloren. Sie werden erfasst und verlängern den Vergütungszeitraum über die 20 Jahre hinaus — allerdings mit einem Faktor, der die Verlängerung gegenüber dem Ausfall halbiert.

Für deine Planung heißt das: Der Verlust trifft den laufenden Ertrag, nicht die Gesamtsumme über die Laufzeit — jedenfalls nicht vollständig. Die Liquidität in den ersten Jahren ist trotzdem geringer.

Die 60-Prozent-Regel

Ein zweiter Punkt aus demselben Gesetz betrifft die Anlagensteuerung: Wer keine Steuerungseinrichtung und kein intelligentes Messsystem hat, darf nur mit 60 Prozent der installierten Leistung einspeisen.

Das ist keine Strafe, sondern eine Netzschutzmaßnahme — für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage mit hohem Eigenverbrauch fällt sie weniger ins Gewicht, als die Zahl vermuten lässt. Bei Volleinspeisung dagegen erheblich.

Häufige Irrtümer

IrrtumWas tatsächlich gilt
Die neue EEG-Regelung gelte bereitsEs liegt ein Regierungsentwurf vom Juli 2026 vor — Bundestag und Bundesrat stehen aus
Der Satz richte sich nach dem VertragsabschlussMaßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme
Die Vergütung könne nachträglich gekürzt werdenDer Satz ist für das Inbetriebnahmejahr plus 20 Jahre garantiert
Bei größeren Anlagen gelte der niedrigere Satz für allesEs wird gestaffelt gerechnet — daraus ergibt sich ein Mischsatz
Negative Strompreise träfen jede neue Anlage sofortDie Regel setzt ein intelligentes Messsystem voraus; unter 100 kW greift sie erst im Folgejahr nach dessen Einbau
Ausgefallene Zeiten seien verlorenSie verlängern den Vergütungszeitraum — allerdings nur anteilig
Bestandsanlagen seien betroffenAnlagen vor dem 25. Februar 2025 sind geschützt; ein Wechsel ist freiwillig
Volleinspeisung bringe mehr GeldEigenverbrauch ist rund viermal so wertvoll wie die Einspeisevergütung
Ein halbes Jahr Warten sei egalEin Prozent über 20 Jahre ist wenig — die Richtung ist aber eindeutig
Zahlen aus Ratgeberseiten seien aktuellDie Sätze ändern sich halbjährlich; ohne Datumsangabe ist eine Zahl wertlos

Praktische Handlungsempfehlungen September 2026

    • Aktuellen Satz bei der Bundesnetzagentur nachschlagen, nicht in einer Zusammenfassung.
    • Inbetriebnahmetermin als das behandeln, was er ist: der Stichtag, der deinen Satz für zwei Jahrzehnte festlegt.
    • Eigenverbrauchsquote realistisch schätzen — sie entscheidet zwischen Überschuss- und Volleinspeisung.
    • Bei geplanter Anlage nicht ohne Grund verschieben, solange die Novelle nicht beschlossen ist.
    • Den Gesetzgebungsstand verfolgen — zwischen Regierungsentwurf und Inkrafttreten liegen Beratungen, in denen sich Inhalte ändern.
    • Bei Bestandsanlagen den freiwilligen Wechsel durchrechnen, statt ihn pauschal anzunehmen oder abzulehnen.
    • Modellwechsel-Frist notieren: Meldung bis Ende November für das Folgejahr.
    • Steuerliche Fragen mit der Steuerberatung klären — sie hängen an der Anlagengröße und der Nutzung.

Fazit

Für Anlagen bis 10 Kilowatt liegt die Überschusseinspeisung seit August 2026 bei rund 7,7 Cent, die Volleinspeisung bei gut 12 — festgeschrieben ab Inbetriebnahme für zwanzig Jahre und nachträglich nicht kürzbar. Die halbjährliche Degression von einem Prozent ist dabei der kleinere Faktor.

Der größere ist der Regierungsentwurf vom Juli 2026: Die feste Einspeisevergütung soll für Neuanlagen entfallen und einem Modell aus anzulegendem Wert, befristeter Übergangszahlung und Direktvermarktungsbonus weichen. Beschlossen ist davon nichts — Bundestag und Bundesrat stehen aus, und Inhalte können sich noch ändern.

Für die Wirtschaftlichkeit bleibt die entscheidende Zahl ohnehin eine andere: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 30 bis 35 Cent, eingespeist bringt sie weniger als 8. Eigenverbrauch ist etwa viermal so wertvoll — die Einspeisung verwertet, was übrig bleibt.

Quellen und weiterführende Informationen

    • Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de) — verbindliche Veröffentlichung der EEG-Fördersätze und der halbjährlichen Degression.
    • Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de) — EEG 2023, insbesondere §§ 48, 49, 51 und 51a sowie § 23c.
    • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (bmwe.de) — Gesetzentwürfe, Referentenentwürfe und Begründungen zur EEG-Novelle.
    • Deutscher Bundestag (bundestag.de) — Verfahrensstand laufender Gesetzgebungsverfahren.
    • Verbraucherzentrale (verbraucherzentrale.de) — herstellerunabhängige Beratung zu Photovoltaik und Wirtschaftlichkeit.
    • Netzbetreiber vor Ort — verbindliche Auskunft zu Anmeldung, Messkonzept, Steuerungseinrichtung und Modellwechsel.

Haftungsausschluss

Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung: Dieser Artikel auf sollarix.de dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe dir eine Vergütung zusteht, hängt von Anlagengröße, Inbetriebnahmedatum, Messkonzept, Anschlusssituation und weiteren Faktoren ab. Verbindliche Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur; die hier genannten Werte geben den Recherchestand wieder und sind gerundet. Zuständig für die Abwicklung ist dein Netzbetreiber, für steuerliche Fragen eine Steuerberatung. Wir betreiben keine eigenen Anlagen zu Testzwecken und führen keine Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Einzelfälle durch.

Zum Verfahrensstand: Die Unterscheidung zwischen geltendem Recht, beschlossenem Gesetz und Gesetzentwurf ist bei diesem Thema entscheidend. Die zum 1. August 2026 wirksam gewordene Degression ist geltendes Recht. Die im Text beschriebene Neuordnung der Förderung beruht auf einem Regierungsentwurf; sie ist weder beschlossen noch in Kraft, und Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern oder entfallen. Angaben zu geplanten Werten, Übergangszahlungen und Leistungsgrenzen sind daher ausdrücklich vorläufig. Prüf den aktuellen Stand vor jeder Investitionsentscheidung an den Primärquellen.

Technik, Anmeldung und Verbraucherrechte: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage setzt die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister voraus; Fristversäumnisse können Vergütungsansprüche berühren. Arbeiten an der Elektroinstallation und der Anschluss der Anlage sind einer Elektrofachkraft vorbehalten. Anforderungen an Messsysteme und Steuerungseinrichtungen ergeben sich aus dem EEG und dem Messstellenbetriebsgesetz und können sich ändern. Beim Kauf im Fernabsatz steht dir nach § 312g BGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu; seit dem 19. Juni 2026 ergänzt um die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB. Bei Mängeln greifen §§ 437 und 438 BGB; für Bauleistungen gelten abweichende Verjährungsfristen. § 312k BGB verpflichtet Anbieter laufender Verträge — etwa Wartungs- oder Direktvermarktungsverträge — zu einer leicht auffindbaren Kündigungsschaltfläche. §§ 5, 5a und 5b UWG untersagen irreführende Angaben, insbesondere bei beworbenen Renditeversprechen. Dieser Blog nimmt an Partnerprogrammen teil; über gekennzeichnete Links kann bei einem Vertragsabschluss eine Provision anfallen, ohne dass sich der Preis für dich verändert. Die redaktionelle Einordnung erfolgt davon unabhängig. Alle genannten Markennamen sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Inhaber.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken. Elektrische Installationen (z.B. Photovoltaik-Anlagen) dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Förderbedingungen, Einspeisevergütungen und technische Vorschriften können sich jederzeit ändern. Bitte informiere dich vor der Anschaffung bei einem zertifizierten Solarteur und prüfe aktuelle Förderprogramme.

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Adrian Geber

Über den Autor

Adrian Geber

Adrian Geber betreibt seit 2026 mehrere Fachblogs zu Technik und Energie. Für Sollarix verfolgt er die Entwicklung bei Balkonkraftwerken, Photovoltaik und Speichern — mit Blick auf das, was Betreiber wirklich entscheiden müssen: Einspeisen oder selbst verbrauchen, welche Fördersätze gelten, und welche Zahlen aus Ratgeberseiten veraltet sind. Kontakt: blog@crosscam.de